Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2002

BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZB 75/02

IX. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. März 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen

Beschwerdeführerin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Der als Rechtsbeschwerde zu wertende "Widerspruch" gegen den

Beschluß des Landgerichts Hagen vom 8. Januar 2002 wird auf

Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, weil

das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß

ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greif-

barer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrens-

grundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März

2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Wert des Beschwerdegegenstands: bis 300 €.

Stodolkowitz Kirchhof Fischer

Ganter Kayser