Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2000
BGH Beschluss vom 02.02.2000 – 1 StR 221/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 221/99
BESCHLUSS§
vom
2. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlos-
sen:
Die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 18. November
1999 werden wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers in III. 1.
dahin geändert, daß es auf Seite 11 des Urteils letzter Satz in Ab-
satz 1 an Stelle von 975.000 DM heißt:
"in Höhe von zehn Millionen Escudos, rund 97.500 DM, zu zah-
len."
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier