Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 15.12.1999 – 1 StR 272/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. Dezember 1999
in der Strafsache gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine unzulässige Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei liegt hier nicht vor. Den Urteilsfeststellungen läßt sich zwar nicht entnehmen, ob gegen den Angeklagten P. der Anfangsverdacht einer
Betäubungsmittelstraftat bestand, der den Einsatz der Vertrauensperson
als Lockspitzel hätte rechtfertigen können. Er und der frühere Mitangeklagte R. zeigten sich aber auf Nachfrage sogleich als tatbereit (vgl. im übrigen Senatsentscheidung vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, zur
Veröffentlichung bestimmt).
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