Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 18.11.1999 – 1 StR 500/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. November 1999

in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1999 be-

schlossen:

Der Antrag des Nebenklägers G. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Ulm vom 7. Mai 1999 wird verworfen.

Seine Revision gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen (8 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Zu dem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zu-

treffend ausgeführt:

"Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. S. ,‚ die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt hat; die fehlerhafte Postleitzahl auf dem Umschlag der Revisionsbegründungsschrift führte zu der Fristüberschreitung. Dieses Verschulden seines Vertreters muß sich der Nebenkläger zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden des Verteidigers (BGH, Beschluß vom 10. März 1999 - 1 StR 44/99).

Dem vom Nebenkläger-Vertreter zur Begründung seines Wiedereinsetzungsamtrags angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 1982 (NJW 1982, 2832 f.) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; er kann deshalb nicht zur Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags herange-

zogen werden. Einmal handelte es sich nämlich dort um die Revisionsbegrün-

dung eines Angeklagten, zum anderen wurde dort durch einen Postbedienste-

ten eine falsche Postleitzahl auf dem Umschlag vermerkt."

Mangels fristgerechter Begründung war die Revision des Nebenklägers

deshalb als unzulässig zu verwerfen. Schäfer Maul Granderath

Brüning Schluckebier