Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 18.11.1999 – 1 StR 500/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. November 1999
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1999 be-
schlossen:
Der Antrag des Nebenklägers G. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Ulm vom 7. Mai 1999 wird verworfen.
Seine Revision gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen (8 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Zu dem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zu-
treffend ausgeführt:
"Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. S. ,‚ die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt hat; die fehlerhafte Postleitzahl auf dem Umschlag der Revisionsbegründungsschrift führte zu der Fristüberschreitung. Dieses Verschulden seines Vertreters muß sich der Nebenkläger zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden des Verteidigers (BGH, Beschluß vom 10. März 1999 - 1 StR 44/99).
Dem vom Nebenkläger-Vertreter zur Begründung seines Wiedereinsetzungsamtrags angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 1982 (NJW 1982, 2832 f.) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; er kann deshalb nicht zur Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags herange-
zogen werden. Einmal handelte es sich nämlich dort um die Revisionsbegrün-
dung eines Angeklagten, zum anderen wurde dort durch einen Postbedienste-
ten eine falsche Postleitzahl auf dem Umschlag vermerkt."
Mangels fristgerechter Begründung war die Revision des Nebenklägers
deshalb als unzulässig zu verwerfen. Schäfer Maul Granderath
Brüning Schluckebier