Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 08.10.1999 – 2 StR 463/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. Oktober 1999
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1999 einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 27. April 1999 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und Frei-
heitsberaubung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die zwölfjährige M. auf einem Bett sexuell mißbraucht. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Sein Verteidi-
ger hat in der Hauptverhandlung folgenden Antrag gestellt: "Beweisamtrag
Zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte R. sich innerhalb des Tatzeit-
raumes entgegen der Aussage der Zeugin M. niemals auf dem Bett im Schlaf-
zimmer befunden hat, wird die Untersuchung der Arbeitskleidung und der Bett-
wäsche des Angeklagten durch Sachverständigengutachten beantragt.
Der Angeklagte hatte tagsüber in seiner Werkstatt an Kraftfahrzeugen gearbeitet. Dabei kam er regelmäßig in Kontakt mit Ölen, Reinigungsmiitteln, Spachtelmasse usw. . Entsprechende Spuren finden sich in erheblichem Umfang an seiner Arbeitskleidung. Wenn sich der Angeklagte tatsächlich - u.a. in kniender Position - auf dem Bett befunden hat, wie dies die Zeugin M. ausgesagt hat, müßten sich entsprechende Schmutzspuren auf der Bettwäsche wiederfinden, nachdem er sich niemals seiner Kleidung entledigt hatte, wie die Zeugin M. ebenfalls ausgesagt hat. Sowohl Arbeitskleidung als auch Bettwä-
sche sind von der Polizei sichergestellt worden und stehen zur Verfügung.” Das Landgericht hat den
”"Beweisamtrag auf Untersuchung der Arbeitskleidung des Angeklagten und der Bettwäsche abgelehnt, weil es sich um einen Beweisermittlungsamtrag handelt
und die Sachaufklärung entsprechende Aufklärung nicht gebietet.” Zur Begründung hat es weiter ausgeführt:
"Im übrigen handelt es sich um eine Negativtatsache, die in der bean-
tragten Form nicht unter Beweis gestellt werden kann.
Ferner ist der Beweisamtrag wegen völliger Ungeeignetheit abzulehnen, weil keine hinreichenden Anknüpfungspunkte dafür ersichtlich sind, daß sich
M. (die Zeugin) niemals im Schlafzimmer aufgehalten hat.”
Diese Entscheidung des Gerichts beanstandet die Revision zu Recht.
Ihre Fehlerhaftigkeit ist offensichtlich: Der Verteidiger hat unter Beweis gestellt,
daß die sichergestellte Bettwäsche keine Spuren der an der Kleidung des Angeklagten reichlich vorhandenen Schmutzanhaftungen aufwies und daß sich diese Tatsache nicht mit der Aussage der Zeugin M. vereinbaren lasse, wo-
nach der Angeklagte sie auf dem Bett sexuell mißbraucht habe.
Als Beweismittel hat er das Gutachten eines Sachverständigen bezeichnet, der Kleidung und Bettwäsche untersuchen solle und zu dem Ergebnis kommen werde, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit nicht auf dem Bett befun-
den habe. Der Antrag enthält alle erforderlichen Elemente eines Beweisamtrages.
Die vom Landgericht (hilfsweise) angeführten Ablehnungsgründe kön-
nen seine Ablehnung nicht tragen.
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann das ange-
fochtene Urteil beruhen.
Sollte der neu entscheidende Tatrichter wieder dieselben Feststellungen treffen, müßte er beachten, daß die Freiheitsberaubung auch dann zu der sexuellen Nötigung in Gesetzeskonkurrenz steht, wenn sie nur eines von mehreren Nötigungsmitteln ist und den Zeitraum, in dem die sexuelle Nötigung be-
gangen wird, nicht wesentlich überschreitet. Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß