Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 31.08.1999 – 1 StR 418/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

31. August 1999

in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 gemäß 8 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des

Landgerichts München Il vom 11. Februar 1999 wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Revision ohne sein Verschulden nicht (rechtzeitig) begründet wurde. Nach Erklärung seines Verteidigers ist die Revision mangels Erfolgsaussicht im Einverständnis mit dem

Angeklagten nicht begründet worden. Maul Granderath Brüning

Wahl Schomburg