Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 31.08.1999 – 1 StR 418/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
31. August 1999
in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 gemäß 8 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des
Landgerichts München Il vom 11. Februar 1999 wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Revision ohne sein Verschulden nicht (rechtzeitig) begründet wurde. Nach Erklärung seines Verteidigers ist die Revision mangels Erfolgsaussicht im Einverständnis mit dem
Angeklagten nicht begründet worden. Maul Granderath Brüning
Wahl Schomburg