Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Urteil vom 26.08.1999 – 5 StR 313/99
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 26. August 1999 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Au-
gust 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 8. März 1999 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen — davon in vier Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug — sowie wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die allein gegen den Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Die Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe hält im Ergebnis sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die ausgesprochene Gesamtstrafe ist angesichts des objektiven Gewichts der dem Angeklagten angelasteten Taten zwar milde, sie hält sich aber im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Angesichts des vom Landgericht rechtsfehlerfrei als gewichtiger Strafmilderungsgrund angesehenen umfassenden Geständnisses des Angeklagten sowie des Umstands, daß der Angeklagte „auch die Verantwortung für solche Betrügereien übernommen hat, die ohne seine Angaben nicht aufklärbar
gewesen wären“ (UA S. 6), schließt der Senat aus, daß die von den Feststellungen nicht gestützte bedenkliche Erwägung des Landgerichts auf UA S. 6 im Ergebnis für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe maßgeblich war. Mit der Erwägung auf UA S. 7 hat der Tatrichter ersichtlich auf BGHSt 38, 71 Bedacht genommen.
Harms Basdorf Nack
Tepperwien Gerhardt