Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 17.08.1999 – 1 StR 222/99

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 222/99

S vom TrEe|} a Va 17. August 1999

in der Strafsache

gegen

Christos Z ED =: VER Jeboren am GE | 967 in AU

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1999 gemäß 8 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungs-

frist wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revision innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht begründet worden war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil die Frist nicht ohne Verschulden des Angeklagten versäumt wurde. Sein damaliger Verteidiger hat erklärt, daß das Rechtsmittel im Einvernehmen mit dem Angeklagten nicht begründet worden ist. Der Verwerfungsbe-

schluß des Landgerichts vom 19. April 1999 ist damit zu Recht erfolgt.

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