Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 13.08.1999 – 2 StR 324/99

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. August 1999

in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß 8349 Abs.4 StPO am 13. August 1999 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. August 1998, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit mittäterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmiitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet

sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Mitangeklagte hatte mit einem ihm bekannten Dealer eine Kurier-

fahrt von Rotterdam nach Frankfurt vereinbart. Der in den Tatplan eingeweihte

Angeklagte hatte zu diesem Zweck einen Pkw angemietet und begleitete den

Mitangeklagten als Beifahrer nach Rotterdam und zurück nach Deutschland. Weder bei der Übergabe noch bei dem Verstecken der Rauschgiftpakete — ca. 7,9kg Haschisch - in dem Fahrzeug in Rotterdam war der Angeklagte anwesend. Dem Angeklagten war von dem Mitangeklagten die Hälfte seines Kurierlohns zugesagt worden. Eine weitere Mitwirkung hat das Landgericht nicht

festgestellt.

Bei diesem Sachverhalt war eine ausdrückliche Prüfung geboten, ob der Angeklagte wegen seines untergeordneten Tatbeitrags bei der nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe anzusehen war. Sie fehlt in dem angefochtenen Urteil, das zudem an einem weiteren Mangel leidet. Entgegen 846 Abs. 3 StGB hat das Landgericht die nach dem Tatplan wesentliche Handlung des Angeklagten, die Anmietung des Fahrzeugs, als solche straf-

schärfend berücksichtigt.

Das Urteil kann danach, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen Be-

stand haben.

Jähnke Niemöller Detter RiBGH Dr. Bode ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Otten