Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 28.07.1999 – 2 StR 303/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I) > > @p| - D
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 303/99 Aunern vom 28. Juli 1999
in der Strafsache gegen
Eugen MB aus DEE, geboren am 1967 in C ED
(Sibirien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß 88 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO am 28. Juli 1999 beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Oktober 1998 sowie der Wiedereinsetzungsfrist wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 18. Februar 1999, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung zu tragen.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß