Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 16.07.1999 – 3 StR 243/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 16.Juli 1999 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 26. August 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe§
Es kann dahinstehehn, ob die Revision nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil sie unter dem falschen Aliasnamen C. eingelegt wor-
den ist.
Sie ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil verzichtet hatte und Gründe, die der
Wirksamkeit des Verzichts entgegenstehen könnten, weder vorgetragen, noch
sonst ersichtlich sind. Die Behauptung des Angeklagten, er habe den Dolmetscher nicht verstanden, ist nicht glaubhaft; dessen Übersetzungstätigkeit wurde
während der mehrtägigen Hauptverhandlung nicht beanstandet. Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Pfister