Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Urteil vom 23.06.1999 – 1 StR 579/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
1 StR 579/99
11. Januar 2000 in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul,
Dr. Boetticher,
Schomburg,
Schluckebier,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin
als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Landshut vom 23. Juni 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat
keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Jugendkammer bei der Strafzumessung wesentliche den Angeklagten belastende Umstände unerörtert gelassen habe, so daß die Tat als hinterlistiger Überfall bei Nacht stattfand, daß das Tatopfer erst 16 Jahre alt war und daß wegen der Erkrankung des Angeklagten an Hepatitis C ein Ansteckungsrisiko bestand. Das Landgericht hat jedoch diese Umstände in den Feststellungen dargestellt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß es sie bei der Strafzumessung übersehen hat; ausdrücklich müssen nicht alle Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil angeführt werden (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1). Die Vorstrafen des Angeklag-
ten sind dagegen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden, die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft durfte wegen der damit verbundenen Ungewißheit strafmildernd berücksichtigt werden, auch wenn der Angeklagte haf-
terfahren ist.
Insgesamt erscheint die verhängte Strafe in Anbetracht der weiter angeführten Milderungsgründe - umfassendes Geständnis, das der Geschädigten eine Vernehmung vor Gericht ersparte, Bitte um Entschuldigung und die
schwierige Lebensgeschichte - nicht als unvertretbar gering. Schäfer Maul Boetticher
Schomburg Schluckebier