Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Urteil vom 09.06.1999 – 1 StR 325/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 325/98
Berichtigung eines Schreibversehens
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Das Urteil vom 9. Juni 1999 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß es in den Gründen auf Seite 6 Absatz 2 2. Spiegel-
strich statt
"... und kann auch das Revisionsgericht später aus dem gleichen Grunde sicher ausschließen, daß nach der konkreten Sachlage aus rechtlichen Grün-
den keine andere Entscheidung des Tatgerichts in Betracht kam, ..."
richtig heißen muß:
"... und kann auch das Revisionsgericht später aus dem gleichen Grunde sicher ausschließen, daß nach der konkreten Sachlage aus rechtlichen Grün-
den eine andere Entscheidung des Tatgerichts in Betracht kam, ...".
Karlsruhe, den 15. Juli 1999 Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
Nonnenmacher Justizangestellte