Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Urteil vom 09.06.1999 – 1 StR 325/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

1 StR 325/98

Berichtigung eines Schreibversehens

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Das Urteil vom 9. Juni 1999 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß es in den Gründen auf Seite 6 Absatz 2 2. Spiegel-

strich statt

"... und kann auch das Revisionsgericht später aus dem gleichen Grunde sicher ausschließen, daß nach der konkreten Sachlage aus rechtlichen Grün-

den keine andere Entscheidung des Tatgerichts in Betracht kam, ..."

richtig heißen muß:

"... und kann auch das Revisionsgericht später aus dem gleichen Grunde sicher ausschließen, daß nach der konkreten Sachlage aus rechtlichen Grün-

den eine andere Entscheidung des Tatgerichts in Betracht kam, ...".

Karlsruhe, den 15. Juli 1999 Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

Nonnenmacher Justizangestellte