Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 17.05.1999 – 5 StR 211/99
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0495 0089 we
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. Mai 1999 in der Strafsache gegen
1.Sabt Ko aus FEN geboren am EEE 19565 in HB (Jugoslawien),
2. Sultan Kr EB aus Sam, geboren am EB 1971 in MB Jugoslawien),
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1999 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Kef und Kr gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1998 werden nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die auf die Verletzung des 8 168c Abs. 5 StPO gestützte Rüge ist jedenfalls unzulässig, da die bei der polizeilichen Vernehmung in bezug genommene schriftliche Einlassung des Mitangeklagten Kr nicht mitgeteilt wird.
Harms Häger Nack Tepperwien RothfuRß