Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 05.05.1999 – 1 StR 693/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 693/98 vom 5. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1999 beschlossen:
Der Beschluß vom 9. März 1999 in dieser Sache wird wegen offensichtlicher Schreibversehen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Oktober 1998 dahingehend geändert, daß im zweiten Satz des Tenors und im letzten Satz der Gründe das Wort "Jugendkammer" durch das Wort "Strafkammer" ersetzt
wird.
Schäfer Granderath Brüning Wahl Boetticher