Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 05.05.1999 – 1 StR 693/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 693/98 vom 5. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1999 beschlossen:

Der Beschluß vom 9. März 1999 in dieser Sache wird wegen offensichtlicher Schreibversehen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Oktober 1998 dahingehend geändert, daß im zweiten Satz des Tenors und im letzten Satz der Gründe das Wort "Jugendkammer" durch das Wort "Strafkammer" ersetzt

wird.

Schäfer Granderath Brüning Wahl Boetticher