Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 21.04.1999 – 2 StR 143/99

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. April 1999 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. November 1998 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (8 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Angeklagte und sein Verteidiger haben schriftlich "einen Rechtsmittelverzicht gegen das soeben verkündete Urteil” erklärt.

Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar.

Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich

bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Zwar hat das Gericht selbst keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Doch hat der Verteidiger laut Protokoll erklärt, er übernehme die Rechtsmittelbelehrung. Ohnehin ist der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.).

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-

lässig und muß verworfen werden.

Niemöller Theune Bode Otten Rothfuß