Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 07.04.1999 – 2 StR 95/99

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. April 1999 in der Strafsache gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 gemäß 88 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird

verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, da er die Revisionseinlegungsfrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Dem Angeklagten ist eine zweisprachige, auch schriftliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, in der auf die Notwendigkeit, die Revision in deutscher Sprache einzulegen, hingewiesen worden ist. Der Angeklagte hätte danach bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können, daß die von ihm in spanischer Sprache verfaßten Eingaben den Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung nicht entsprechen, und sich eines Dolmet-

schers bedienen müssen.

Die durch seinen Verteidiger eingelegte Revision war verspätet und mußte

deshalb als unzulässig verworfen werden.

Niemöller Detter Bode Otten Rothfuß