Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 24.03.1999 – 2 StR 416/98

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. März 1999 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Nebenkläger wird zurückgewiesen; selbst wenn der Senat seinen Beschluß vom 10. Februar 1999 ändern könnte, gäbe die (nur unter dieser Voraussetzung statt-

hafte) Gegenvorstellung keinen Anlaß, dies zu tun.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten