Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 10.03.1999 – 1 StR 54/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. März 1999 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1999 beschlos-
sen:
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München |
vom 25. Juni 1998 wird verworfen.
Gründe§
Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung schon deshalb nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt F. ‚ die Frist zur Begründung der Revision - wie er selbst einräumt - schuldhaft versäumt hat. Dieses Verschulden seines Vertreters muß sich der Nebenkläger zurechnen lassen (BGH NStZ 1982, 212); der Fall liegt insoweit anders als beim Ver-
schulden des Verteidigers.
Schäfer Ulsamer Maul
Granderath Brüning