Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 10.03.1999 – 1 StR 54/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. März 1999 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1999 beschlos-

sen:

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München |

vom 25. Juni 1998 wird verworfen.

Gründe§

Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung schon deshalb nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt F. ‚ die Frist zur Begründung der Revision - wie er selbst einräumt - schuldhaft versäumt hat. Dieses Verschulden seines Vertreters muß sich der Nebenkläger zurechnen lassen (BGH NStZ 1982, 212); der Fall liegt insoweit anders als beim Ver-

schulden des Verteidigers.

Schäfer Ulsamer Maul

Granderath Brüning