Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 15.01.1999 – 3 StR 575/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. Januar 1999
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1999 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 1998 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Aus-
lagen der Staatskasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe (mittelbare Falschbeurkundung) kann nicht bestehen bleiben, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. November 1998). Der Wegfall der Verurteilung zu einer Geldstrafe berührt den übrigen Strafausspruch nicht. Der Senat
schließt aus, daß das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen als zwei Jahre
sechs Monate, ein Jahr neun Monate, drei Jahre und schließlich sechs Monate und auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre neun Monate er-
kannt hätte.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler