Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 13.01.1999 – 1 StR 589/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 589/98 vom 13. Januar 1999 in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 beschlos-

sen:

Die "Gegenvorstellung" des Rechtsanwalts S. aus Augsburg vom 8. Dezember 1998 gegen den Beschluß

des Senats vom 1. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Eingabe kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann; anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (BGH wistra 1998, 307, 308 m.w. Nachw.). Dies ist

jedoch nicht der Fall und wird von dem Rechtsanwalt auch

nicht behauptet oder dargetan. Im übrigen bemerkt der Senat: Der am 3. Dezember 1998 eingegangene Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 1. Dezember 1998 hätte keine Ver-

anlassung zu einer anderen Entscheidung gegeben.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl