Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 16.12.1998 – 2 StR 626/98

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

16. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 16. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 1998 wird als unzulässig ver-

worfen ($S 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat ($S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Der Rechtsmittelverzicht wurde nach Rück-

sprache und mit Zustimmung seines Verteidigers zu Protokoll

erklärt. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzuläs-

sig und muß verworfen werden.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten