Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 15.12.1998 – 4 StR 627/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 627/98 vom
15. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. August 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in sieben Fällen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen, davon in sieben Fällen mit nicht geringen Mengen," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-
teilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des General-
bundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Ange-
klagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen (Fälle II 1 bis 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen Feststellungen das Vorliegen einer Bewertungseinheit nicht ausgeschlossen werden kann. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafen auf den Ausspruch über die - maßvolle -
Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann