Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.12.1998 – 2 StR 611/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1998 gemäß SS 46, 349 Abs. 1 StPO be-

schlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. August 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig

verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat ($S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Angeklagte hat laut Protokoll nach der Urteilsverkündung erklärt: "Ich nehme das Urteil an." Staatsanwalt,

Nebenkläger-Vertreter und Verteidiger erklärten ebenfalls

Rechtsmittelverzicht. Die Erklärungen wurden vorgelesen und

genehmigt.

Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe seiner Verzichtserklärung nachträglich bezweifelt, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu

ändern.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels auch dann wirksam ist, wenn eine Rechtsmittelbelehrung un-

terblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.).

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte

Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt danach nicht in Betracht.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß