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BGH Urteil vom 09.12.1998 – 5 StR 380/98

5. Strafsenat

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0435 0°%9 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 380/98 URTEIL

vom 9. Dezember 1998 in der Strafsache gegen

Helmut KO zus SB, geboren am En 1950 ir aim,

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 9. Dezember 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Cottbus vom

27.

Oktober 1997 mit den Feststellungen

aufgehoben,

a

b)

soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der EL ID in Tee Ben (II 2 der Urteilsgründe) und soweit er wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen (II 5 der

Urteilsgründe) verurteilt ist,

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das vorgenannte Urteil mit den Fest-

stellungen aufgehoben,

soweit der Angeklagte von den Vorwürfen des Betruges zum Nachteil des Zeugen REED (VI 1 der Urteilsgründe) und zum Nachteil der FEED - EEE GmbH (VI 2 der Urteilsgründe) sowie von den Vorwürfen der Untreue zum Nachteil der SBuurch rechtsgrundlose Geldzuwendungen an andere Firmen in 10 Fällen (VI 4 der Urteilsgründe) freigesprochen

worden ist.

3. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden

verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, vorsätzlichen Verstoßes gegen die Konkursamtragspflicht, Untreue in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen hat es den Angeklag-

ten freigesprochen.

Gegen das Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die - auf die Freisprüche beschränkte - Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Beide Rechtsmittel, mit denen jeweils die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, haben teilweise

Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

Die Schuldsprüche wegen Betruges zum Nachteil der Agrarverwaltungsgesellschaft TED GmbH (Anklage Nr. 2, Urteil Nr. II 1), wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Konkursamtragsfrist (Anklage Nr. 6, Urteil Nr. II 3) sowie wegen Untreue zum Nachteil der Se rip - Ep GmbH (im folgenden: SKK) in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (Anklage Nr. 16, Urteil Nr. II 4) lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Im

Fall II 3 sind jedenfalls die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit hinreichend festgestellt. Dagegen haben die Verurteilungen wegen Betruges zu Lasten der

EL IC ir SEE GmbH (im folgenden: EL) (Anklage

Nr. 4, Urteil Nr. II 2) sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen (Anklage Nr. 17 bis 23, Urteil Nr. II 5) keinen Bestand.

1. Betrug zu Lasten der EL

Soweit das Landgericht eine dem Angeklagten zuzurechnende Täuschung darin sieht, daß er die Förderanlagen Fo GmbH veranlaßte, gegenüber der EL uneingeschränktes Eigentum an drei ihm von der Förderanlagen FoilB smoH gelieferten Förderbändern zu behaupten, wird dies von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zwar hatte der Angeklagte bezüglich der Förderbänder eine Vereinbarung mit der TED EEE GmbH (im folgenden: FK) getroffen, nach der diese die Förderbänder finanzieren und zur Sicherung ihres Rückzahlungsanspruchs Sicherungseigentum an den im Besitz des Angeklagten ver-

bleibenden Bändern erlangen sollte. Da die Bänder dem An-

geklagten von der Förderanlagen Fo GmbH aber unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren, und die Lieferantin der Sicherungsübereignung - möglicherweise - nicht zugestimmt hatte (die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts konnte das Landgericht nicht sicher aufklären; vgl. UA 31, 32, 57), kommt in Betracht, daß die FK insoweit nur eine Anwartschaft erworben hat. Zeitlich vor den „sale and lease back-Verhandlungen“ des Angeklagten mit der EL war die Förderanlagen FeiB smbH von dem mit dem Angeklagten geschlossenen Kaufvertrag über die Förderbänder zurückgetreten. War dieser Rücktritt wirksam, so wäre damit das Anwartschaftsrecht der FK erloschen. Die von der Förderanlagen Fo) GmbH

- nach den Feststellungen des Landgerichts nach bestem Wissen abgegebene - Erklärung gegenüber der EL, das verkaufte Leasingobjekt stehe in ihrem uneingeschränkten Eigentum, entspräche dann der Rechtslage. Die Wirksamkeit des Rücktritts sowie die bei dem Angeklagten bestehenden Vorstellungen über die Eigentumsverhältnisse bedürfen da-

her der weiteren Klärung.

Eine Täuschung, die zu einer vermögensschädigenden Verfügung der EL geführt haben könnte, liegt darüber hinaus in der wahrheitswidrigen Erklärung, bei den Förderbändern handele es sich um ein „neues“ Wirtschaftsgut. Für eine hierauf gestützte Verurteilung wegen Betruges bedürfte es jedoch weiterer Feststellungen dazu, ob diese Erklärung dem Angeklagten zugerechnet werden kann und ob ein insoweit bei der EL hervorgerufener Irrtum für eine vermö-

gensschädigende Vermögensverfügung kausal geworden ist.

2. Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Auch die Schuldsprüche wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt können nicht bestehen bleiben. Das Landgericht beschränkt sich insoweit auf die Mitteilung der geschädigten Arbeitnehmer, die Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse und die pauschale Angabe der rückständigen Beiträge für die Monate Februar bis August 1993, deren Höhe sich aus den Angaben der Zeugin SB von der AOK ergebe. Bei der Darlegung der Höhe von sich nach Maßgabe Ööffentlichrechtlicher Bestimmungen berechnender Sozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten aber die gleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe der verkürzten Steuern in der Regel nicht, sondern die Urteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im einzelnen angeben (vgl. BGHR StGB

§ 266a Sozialabgaben 3 und 4). Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar, zumal sich der Angeklagte insoweit

nicht zur Sache eingelassen hat.

3. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhe-

bung der Gesamtstrafe nach sich.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der SKK durch Veräußerung eines Drehkrans an die Firma seiner Ehefrau (Anklage Nr. 5, Urteil Nr. VI 3) freigesprochen worden ist, hat die Überprüfung des Ur-

teils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen den

Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen halten die Freisprüche vom Vorwurf des Betruges zu Lasten des Zeugen RR (Anklage Nr. 1, Urteil Nr. VI 1), des Betruges zum Nachteil der FK (Anklage Nr. 3, Urteil

Nr. VI 2) sowie der Untreue zum Nachteil der SKK durch rechtsgrundlose Zahlungen an andere Gesellschaften (Anklage Nr. 7 bis 15a, Urteil Nr. VI 4) der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Betrug zu Lasten des Zeugen RD

Ein Betrug zum Nachteil des Zeugen RB scheitert nach der Auffassung des Landgerichts am fehlenden Nachweis einer Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten bereits bei Abschluß des Schenkungsvertrages. Bei dieser Würdigung läßt die Strafkammer jedoch außer acht, daß ein Eingehungsbetrug auch darin liegen kann, daß der Angeklagte den „rechtlich unbedarften“ Zeugen RB über den Wert der „Provisionszusage“ getäuscht und dadurch zu einer gänzlich inadäquaten Vermögensverfügung, der Schenkung seines Grundstücks an den Angeklagten, veranlaßt hat. Da die Provisionszusage Ausgleich für den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis sein sollte, liegt nahe, daß der Zeuge | - wie vom Angeklagten beabsichtigt - entweder an ein unbedingtes Zahlungsversprechen oder doch zumindest an den sicheren Eintritt der Bedingung glaubte, keineswegs aber ein Risikogeschäft abschließen wollte. Die in der Provisionszusage enthaltene Formulierung, die Auszahlung der Provision werde „nach der Gewinnausschüttung der SKK“ erfolgen, steht einer solchen Möglichkeit schon deshalb nicht entgegen, weil es sich insoweit auch um die Beschreibung eines in absehbarer Zeit zu erwartenden, vom

Angeklagten mündlich als sicher hingestellten Umstand

handeln kann. Es bedarf daher ergänzender Feststellungen, welche Vorstellungen der Angeklagte bei dem Zeugen FW iBerweckt hat, die diesen zum Abschluß des Schenkungs-

vertrages veranlaßt haben.

2. Betrug zum Nachteil der F GmbH

Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu der Über-

zeugung gelangt, daß dem Angeklagten im Rahmen der mit der FK vereinbarten Sicherungsübereignung in Bezug auf drei unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Förderbänder keine Täuschungshandlung, Jedenfalls aber keine Irrtunserregung nachgewiesen werden könne, unterliegt ebenfalls

rechtlichen Bedenken.

Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Angeklagte „im Zweifel“ zur Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank ermächtigt war, hätte es einer geschlossenen Darstellung der Aussage des vormals bei der Lieferantin des Angeklagten, der Förderanlagen Fe ED GmbH, beschäftigten Zeugen SC bedurft. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlaß, weil dieser Zeuge die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts bei Abschluß des Kaufvertrages behauptet hat, das Landgericht die rechtliche Ausgestaltung dieser Vereinbarung im einzelnen aber gleichwohl nicht aufzuklären vermochte. Daher bleibt unklar, welche Vorstellung der Zeuge SCHp mit dem Rechtsbegriff „verlängerter Eigentumsvorbehalt“ verbindet. Ein möglicher Irrtum liegt umso näher, als das Landgericht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt die „abgegebene Einwilligung der Lieferantin zu einer Sicherungsübereignung der Güter bzw. der Übertragung des An-

wartschaftsrechts als Sicherung“ (UA 57) versteht. Im

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letztgenannten Fall, der gerade keine Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts im Sinne des von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriffs darstellt (vgl. dazu Baur, Sachenrecht 17. Aufl. S. 643), läge in der vom Angeklagten gegenüber der FK abgegebenen Erklärung, er sei zur freien Verfügung über das Sicherungsgut, das nicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliege, berechtigt, eine Täuschung über den Wert der dem Finan-

zierungsinstitut eingeräumten Sicherheiten.

Auch die Hilfserwägung des Landgerichts, nach dem Zweifelssatz müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der FK aufgrund eines direkten Kontakts zu der Lieferantin deren Vorbehaltseigentum bekannt gewesen sei, findet in den mitgeteilten Beweisanzeichen keine hinreichende Stütze. Danach hatte der Angeklagte im Sicherungsübereignungsvertrag gegenüber der FK erklärt, zur freien Verfügung über das Sicherungsgut, das nicht dem Eigentumsvorbehalt Dritter unterliege, berechtigt zu sein. Selbst wenn er gleichzeitig mitgeteilt hätte, daß die Förderbänder noch nicht vollständig bezahlt waren, bestand vor dem Hintergrund seiner schriftlichen Erklärung für die FK kein Anlaß, sich mit der Lieferantin in Verbindung zu setzen. Der vom Landgericht für glaubwürdig erachtete Zeuge Schreiter hat als Vertreter der Lieferantin einen solchen Kontakt bestritten (UA 31, 32). Welche Angaben der Zeuge sch. damaliger Vertreter der FK bei den mit dem Angeklagten geführten Verhandlungen, in diesem Zusammenhang gemacht hat, teilt das Landgericht nicht mit. Ebensowenig enthalten die Urteilsgründe Ausführungen zum Beweiswert „der weiteren dazu ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismittel“ (UA 56). Reale Anknüp-

fungspunkte für einen vom Landgericht zu Gunsten des An-

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geklagten angenommenen direkten Kontakt zwischen der FK und der Lieferantin sind damit für den Senat nicht erkennbar. Vielmehr spricht der Umstand, daß eine direkte Tilgung der noch offenen Kaufpreisforderung der Lieferantin durch die FK ersichtlich nicht erfolgt ist, obwohl ein solches Vorgehen dem beiderseitigen Sicherungsinteresse entsprochen hätte, gegen den vom Landgericht unter-

stellten Kontakt.

3. Untreue zum Nachteil der SKK in zehn Fällen

Auch der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der SKK in zehn Fällen durch rechtsgrundlose Geldüberweisungen vom Geschäftskonto der SKK auf Konten der von ihm oder seiner Ehefrau betriebenen Einzelfirmen beruht auf einer teils lückenhaften, teils unzutreffenden Beweiswürdigung. So hat sich das Landgericht darauf beschränkt festzustellen, daß die „Gründe für die einzelnen Überweisungen nicht aufgeklärt werden“ konnten, ohne sich dabei mit der Einlassung des Angeklagten kritisch auseinanderzusetzen. So spricht gegen die Behauptung des Angeklagten, Verbindlichkeiten des Fuhrbetriebes seiner Ehefrau in Höhe von 383.635,97 DM aus einem Privatkredit beglichen zu haben, der Umstand, daß die Überweisung vom Geschäftskonto der SKK erfolgte. Noch weniger nachvollziehbar ist seine Erklärung, Arbeitnehmer der SKK hätten „bei den Busbetrieben ausgeholfen und dafür seien Rechnungen erteilt worden“. Aus einem solchen Leiharbeitsverhältnis hätten sich allenfalls Forderungen der SKK gegenüber den Firmen ergeben können, die Dienste der Angestellten der SKK in Anspruch nahmen, nicht aber umgekehrt. Auch hat das Landgericht dem Umstand, daß der

Angeklagte seine Behauptung, für sämtliche Überweisungen

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gäbe es einen Rechtsgrund - mit Ausnahme des unschlüssigen Hinweises auf die Aushilfstätigkeit von Arbeitnehmern der SKK bei anderen Firmen - in keiner Weise konkretisiert hat, obwohl sich die Überweisungen in einer Größenordnung zwischen 5.000,00 DM und 46.000,00 DM bewegten, ebensowenig Beachtung geschenkt, wie dem Umstand, daß entsprechende Rechnungen nicht auffindbar waren. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß das Landgericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.; vgl. nur

BGH StV 1994, 580 m.w.N.).

Laufhütte Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt