Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 09.12.1998 – 3 StR 402/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
9. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-
deführer am 9. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. April 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Beanstandung der Revision, die Ausländereigenschaft der Angeklagten sei mittelbar strafschärfend bewertet wor-
den, bemerkt der Senat ergänzend:
Die Kraftfahrzeuge sollten in Litauen verwertet werden. Dort stellen sie nach den Feststellungen einen erheblichen Wert dar. Dieser Umstand hätte auch zum Nachteil eines
deutschen Angeklagten gewertet werden können.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
winkler Pfister