Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 09.12.1998 – 3 StR 402/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-

deführer am 9. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. April 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Beanstandung der Revision, die Ausländereigenschaft der Angeklagten sei mittelbar strafschärfend bewertet wor-

den, bemerkt der Senat ergänzend:

Die Kraftfahrzeuge sollten in Litauen verwertet werden. Dort stellen sie nach den Feststellungen einen erheblichen Wert dar. Dieser Umstand hätte auch zum Nachteil eines

deutschen Angeklagten gewertet werden können.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

winkler Pfister