Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 02.12.1998 – 2 StR 578/98

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 578/98 BESCHLUSS

vom

2. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

2. Dezember 1998 beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. August

1998 werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Der Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten

oder sonst zurückgenommen werden.

Jähnke Theune Bode Otten Rothfuß