Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 02.12.1998 – 2 StR 578/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 578/98 BESCHLUSS
vom
2. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
2. Dezember 1998 beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. August
1998 werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Der Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten
oder sonst zurückgenommen werden.
Jähnke Theune Bode Otten Rothfuß