Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 01.12.1998 – 4 StR 593/98

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. Dezember 1998

in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Regensburg vom 9. Juli 1998 wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (sS 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht ihn nicht auch wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung

(s 223 a StGB a.F.) verurteilt hat (BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann