Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 01.12.1998 – 1 StR 639/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1998 beschlossen:

1. Der wWiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten vom 23. September 1998 wird zurückge-

wiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. März 1992 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:

"Der Wiedereinsetzungs- und der Revisionsamtrag des Angeklagten sind unzulässig. Der Angeklagte hat durch seinen hierzu ausdrücklich ermächtigten Verteidiger mit Schriftsatz vom 1.4.1992 auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das genannte Urteil verzichtet. Außerdem hat er die trotz des Rechtsmittelverzichts am 3. und erneut am 5.4.1992 eingelegte Revision mit einer schriftlichen Erklärung vom 7.4.1992 zurückgenommen (Bd. III Bl. 729 £ff.). Der Rechtsmittelverzicht wie auch die Revisionsrücknahme können

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

weder widerrufen, noch angefochten werden (BGH NStZ 1984,

181 m.w.N.), so daß die nunmehr angebrachten Anträge unzulässig sind."

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Boetticher