Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 24.11.1998 – 5 StR 253/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 24. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 24. November 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richter Nack

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezem-

ber 1997 wird verworfen.

Die der Angeklagten im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesan-

walt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Angeklagte war Strafrichterin in Berlin(Ost) am Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg. Der Strafvorwurf betrifft zwei in den Jahren 1981 und 1982 unter ihrem Vorsitz und mit ihrer Billigung ergangene Strafurteile in politischen Strafverfahren. Der Freispruch der Angeklag-

ten hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

Zwar sind in beiden Fällen - aus rechtsstaatlicher Sicht unerträglich hohe - Freiheitsstrafen gegen dem DDR-Staat politisch mißliebige Personen verhängt worden. Gleichwohl

führen der nach dem Rechtsstaatsgebot zu beachtende Ver-

trauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß sich Zweifel zugunsten der Angeklagten auswirken, dazu, daß die Annahme des Landgerichts, die Rechtsanwendung noch nicht als wissentlich gesetzwidrige Entscheidung, also als direkt vorsätzliche Rechtsbeugung im Sinne von § 244 StGB-DDR, zu bewerten, in beiden Fällen hinzunehmen und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. BGHR StGB $S 336 Rechtsbeugung 12; zu Maßstäben und Einzelfallentscheidungen des Bundesgerichtshofs in Fällen der hier vorliegen-

den Art Willnow JR 1997, 265 £ff£f. m.N.).

Laufhütte Harms Häger

Basdorf Nack