Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 24.11.1998 – 5 StR 253/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 24. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 24. November 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezem-
ber 1997 wird verworfen.
Die der Angeklagten im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesan-
walt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Angeklagte war Strafrichterin in Berlin(Ost) am Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg. Der Strafvorwurf betrifft zwei in den Jahren 1981 und 1982 unter ihrem Vorsitz und mit ihrer Billigung ergangene Strafurteile in politischen Strafverfahren. Der Freispruch der Angeklag-
ten hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.
Zwar sind in beiden Fällen - aus rechtsstaatlicher Sicht unerträglich hohe - Freiheitsstrafen gegen dem DDR-Staat politisch mißliebige Personen verhängt worden. Gleichwohl
führen der nach dem Rechtsstaatsgebot zu beachtende Ver-
trauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß sich Zweifel zugunsten der Angeklagten auswirken, dazu, daß die Annahme des Landgerichts, die Rechtsanwendung noch nicht als wissentlich gesetzwidrige Entscheidung, also als direkt vorsätzliche Rechtsbeugung im Sinne von § 244 StGB-DDR, zu bewerten, in beiden Fällen hinzunehmen und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. BGHR StGB $S 336 Rechtsbeugung 12; zu Maßstäben und Einzelfallentscheidungen des Bundesgerichtshofs in Fällen der hier vorliegen-
den Art Willnow JR 1997, 265 £ff£f. m.N.).
Laufhütte Harms Häger
Basdorf Nack