Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 17.11.1998 – 1 StR 544/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

17. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1998 beschlossen:

Dem Nebenkläger A. D. wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt oO. , beigeordnet

(Ss 397 a StPO).

Zu dieser Entscheidung bemerkt der Senat:

Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug besonders zu bewilligen ($S 119 Satz 1 ZPO i. V. m.

s 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Deshalb erstreckt sich der landgerichtliche Beschluß vom 12. Mai

1998 nicht auf die Revisionsinstanz.

was die Nebenkläger A. und F. D. angeht, bezieht sich das angefochtene Urteil nur auf A. ‚ während das Verfahren im Hinblick auf

F. nach $S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.

Schäfer Maul Granderath

Wahl Boetticher