Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.11.1998 – 1 StR 544/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 544/98 vom
17. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1998 beschlossen:
Dem Nebenkläger A. D. wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt oO. , beigeordnet
(Ss 397 a StPO).
Zu dieser Entscheidung bemerkt der Senat:
Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug besonders zu bewilligen ($S 119 Satz 1 ZPO i. V. m.
s 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Deshalb erstreckt sich der landgerichtliche Beschluß vom 12. Mai
1998 nicht auf die Revisionsinstanz.
was die Nebenkläger A. und F. D. angeht, bezieht sich das angefochtene Urteil nur auf A. ‚ während das Verfahren im Hinblick auf
F. nach $S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.
Schäfer Maul Granderath
Wahl Boetticher