Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 03.11.1998 – 1 StR 331/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR 331/98
vom
3. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 3. November 1998, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Granderath,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom
29. Oktober 1997 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im übrigen ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Begehung weiterer Taten zum Nachteil seiner Töchter A. und
G. freigesprochen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf den Freispruch von dem Vorwurf, der Angeklagte habe über
die abgeurteilte Tat hinaus weitere Taten zum Nachteil sei-
ner Tochter G. begangen. Mit dem auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß entgegen einem insoweit gestellten Antrag die Zeugin G. nicht allein durch den Vorsitzenden mit Videoübertragung vernommen worden ist. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision hat kei-
nen Erfolg.
Die erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet: Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vergeblich versucht, die Tochter G. des Angeklagten als Zeugin zur Sache zu vernehmen; infolge ihrer erheblichen geistigen Behinderung waren von ihr keine Aussagen zu den Tatvorwürfen zu erlangen. Mit ihrem deswegen gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin durch den Vorsitzenden allein mit Videoübertragung begehrte die Staatsanwaltschaft eine andere Modalität der Beweiserhebung. Diese Beweisanregung hat die Strafkammer mit Recht unter dem Gesichtspunkt ihrer Aufklärungspflicht geprüft und ohne Rechtsfehler mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß die Zeugin nach der Beurteilung der - sachverständig beratenen - Kammer aufgrund ihrer geistigen Behinderung zu einer weitergehenden Aussage in einem förmlichen Strafverfahren nicht in der Lage sei, und zwar auch "im Hinblick auf eine eventuelle Vernehmung durch den Vorsitzenden allein mit Videoaufzeichnung". Angesichts des bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gezeigten Verhaltens bestanden keine Anhaltspunkte dafür - solche werden auch von der Revision nicht vorgetragen -, daß die Zeugin bei einer Vernehmung durch den Vorsitzenden allein so präzise Angaben zur Sache machen würde, daß der Tatrichter darauf eine sichere Überzeugung von der Begehung bestimmter
Taten hätte gründen können, zumal nach dem Befund der Sach-
verständigen die Gefahr bestand, daß die Zeugin verschiedene Erlebnisse - fremde oder eigene - untrennbar vermischen
würde.
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angegriffenen Freispruchs hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des
Angeklagten ergeben. Maul Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher