Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 29.10.1998 – 5 StR 508/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 29. Oktober 1998 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
29. Oktober 1998 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. April 1998 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (s 349 Abs. 4 StPO), daß im Fall 4 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung ent-
fällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe (Tatzeit Mai 1988) wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung verurteilt worden ist, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten (S 78 StGB). Daher muß in diesem Fall die Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen. Die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten und die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kin-
des die Einzelstrafe und damit auch die Gesamtstrafe mil-
der ausgefallen wären, zumal da die Umstände der verjährten Straftat strafschärfend hätte berücksichtigt werden
dürfen.
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Tepperwien Gerhardt