Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 28.10.1998 – 3 StR 297/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 297/98 vom

28. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 28. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349

Abs. 2 StPO).

Die erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da sich angesichts der Möglichkeit, dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen D. entsprechende Vorhalte über den Inhalt seiner früheren Bekundungen zu machen, die Vernehmung der Verhörspersonen nicht aufdrängte.

Die beanstandeten Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung, wonach der Angeklagte selbst nicht drogenabhängig sei und nicht aus wirtschaftlicher Not gehandelt habe, erfolgten nicht zu seinen Lasten, sondern lediglich zur relativierenden Kennzeichnung der Tat bei der Erörterung der für den Angeklagten

sprechenden Gesichtspunkte.

Kutzer

Angesichts der Tatschwere und der besonderen Umstände, nämlich der Zulassung der Tatwerkzeuge auf dritte Personen sowie der Ausstattung des Transportfahrzeugs mit einem besonderen Schmuggelversteck erscheint hier ein Ermessensfehler bei der Einziehung trotz fehlender Begründung ausgeschlos-

sen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Blauth winkler Pfister

Miebach