Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 12.10.1998 – 5 StR 536/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 12. Oktober 1998 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
12. Oktober 1998 beschlossen:
Der Antrag des Freigesprochenen auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 3. August 1998
wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Zu Recht hat das Landgericht durch Beschluß vom 3. August 1998 die am 5. Mai 1998 unter der Bezeichnung „Berufung“ eingegangene Revision des Freigesprochenen als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung am 19. März 1998 eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil die Revision dann als unzulässig verworfen werden müßte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
43. Aufl. Vor $S 296 Rdn. 13 m.w.N.).
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