Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 12.10.1998 – 5 StR 487/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 12. Oktober 19398
in der Strafsache geger u. a., hier nur betreffend
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1998 beschlossen:
Der @iSHHHEREEEEEEEEREEEEEEE RG: GE EEE SED Z zus Fa wird gemäß S 138 Abs. 2 StPO:
in Gemeinschaft mit Rechtsanwalt
aus Berlin als Wahlverteidiger des Angeklagten BB zugelassen. Art. 1 S 1 des Rechtsberatungsgesetzes steht einer solchen Einzelfallentscheidung nicht entgegen (abweichend OLG Dresden NJW 1998, 90).
Laufhütte Harms Häger
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