Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 12.10.1998 – 5 StR 487/98

5. Strafsenat

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_BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 12. Oktober 19398

in der Strafsache geger u. a., hier nur betreffend

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1998 beschlossen:

Der @iSHHHEREEEEEEEEREEEEEEE RG: GE EEE SED Z zus Fa wird gemäß S 138 Abs. 2 StPO:

in Gemeinschaft mit Rechtsanwalt

aus Berlin als Wahlverteidiger des Angeklagten BB zugelassen. Art. 1 S 1 des Rechtsberatungsgesetzes steht einer solchen Einzelfallentscheidung nicht entgegen (abweichend OLG Dresden NJW 1998, 90).

Laufhütte Harms Häger

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