Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 24.09.1998 – 2 StR 441/98

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1998 gemäß S 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach

vom 29. Juni 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt hat, daß er das Urteil annehme, also auf Rechtsmittel verzichte. Diese Verzichtserklärung ist in Anwesenheit des Dolmetschers vorge-

lesen und vom Angeklagten genehmigt worden. Sie ist wirk-

sam. Gründe für ihre Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An diese Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann weder angefochten noch

zurückgenommen oder widerrufen werden.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß