Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 24.09.1998 – 2 StR 441/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1998 gemäß S 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach
vom 29. Juni 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt hat, daß er das Urteil annehme, also auf Rechtsmittel verzichte. Diese Verzichtserklärung ist in Anwesenheit des Dolmetschers vorge-
lesen und vom Angeklagten genehmigt worden. Sie ist wirk-
sam. Gründe für ihre Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An diese Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann weder angefochten noch
zurückgenommen oder widerrufen werden.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß