Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 16.09.1998 – 2 StR 341/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

16. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 16. September 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Niemöller,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom

3. April 1998 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens

aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung zu

einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung

hat keinen Erfolg.

Einer Erörterung bedarf allein die vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei be-

jaht hat. Der Senat vermag keinen Rechtsfehler zu erkennen.

Der Angeklagte stach nach einer "Rangelei" zwischen seinem Bruder L. und dem E. mit einem Klappmesser (Klingenlänge 6,5 cm) sechs Mal dem E. in Bauch und Rücken. Ein Stich unterhalb des rechten Schulterblattes wies eine Tiefe von 10 cm auf, ebenso ein Stich, der den Unterbauch des Ge-

schädigten traf.

Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz damit begründet, daß die beiden 10 cm tief und mit nicht unerheblicher Wucht geführten Stiche durch die Art ihrer Ausführung grundsätzlich lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen konnten und dem Angeklagten dies auch bewußt gewesen sei. Nach der Art der Tatausführung habe der Angeklagte nicht darauf vertrauen können, der Tod des E. werde trotz der erkennbaren und von ihm auch angenommenen Gefahren nicht eintreten. Vielmehr habe er dessen Tod in Hinblick auf sein vorrangiges Ziel, seinem Bruder bei der Auseinandersetzung zu helfen, in diesem Moment billigend in Kauf

genommen.

Diese Würdigung der für die subjektive Tatseite maßgeblichen Umstände ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf aus äußerst gefährlichen Gewalt-

handlungen, wenn sonstige Umstände nicht entgegenstehen,

den Schluß ziehen, der Täter habe die als möglich erkannte

Todesfolge auch gebilligt (vgl. BGHR StGB S$S 212 Abs. 1 - Vorsatz bedingter 2 und 3). Die Kostenentscheidung beruht auf S 74 JCG. Theune Niemöller

Jähnke Otten Rothfuß