Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 01.09.1998 – 1 StR 466/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 466/98 vom
1. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 12. Mai 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe im Fall II 8 auf DM 2 fest-
gesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu zahlen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe im Fall II 8 unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz nach S 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festge-
setzt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher