Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.08.1998 – 2 StR 372/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 372/98 vom
26. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
26. August 1998 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Februar 1998, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung ver-
urteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung beruht auf einer unzureichenden Beweisgrundlage. Vermeintliche Feststellungen, auf die sich das Landgericht stützt, sind in wahrheit nur Vermutungen. Ein bedeutender, für die Einlas-
sung des Angeklagten sprechender Umstand wurde nicht erör-
tert:
Der Mitangeklagte F. ‚ ein Sohn des Angeklagten,
hatte sich mit einem "Geschäftspartner" - einem verdeckten
Ermittler der Polizei - für Freitag, den 27. Juni 1997 um 14 Uhr für die Durchführung eines Rauschgiftgeschäftes auf dem Parkplatz des Mc Donalds-Restaurants an der B9in
Ko. verabredet.
Die Mitangeklagten K. und L. sollten F. gegen eine mögliche Überrumpelung durch die Polizei absi-
chern.
Der verdeckte Ermittler traf gegen 14 Uhr auf dem Parkplatz ein, ebenso der Mitangeklagte K. ‚ der absprachegemäß den Verkehr auf der B 9 beobachtete. Die Mitangeklagten F. und L. kamen erst etwa zehn Minuten später. Während F. mit dem verdeckten Ermittler in dessen Pkw verhandelte, fuhr der Angeklagte mit seinem Wagen "gegen 14.19 Uhr" ebenfalls auf den Parkplatz. Er hatte "gegen 14 Uhr" seine Geliebte, die ehemalige Ehefrau seines Sohnes, angerufen und - wie bereits öfter in der Vergangenheit - vereinbart, sich mit ihr auf dem Parkplatz zu tref-
fen.
Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug zunächst neben dem des Mitangeklagten L. (seines Neffen) an, dieser stieg für kurze Zeit zum Angeklagten in dessen Wagen. Danach fuhr der Angeklagte allein zu einer Parkbucht in der Nähe der Ausfahrt zur B 9. Nachdem der Mitangeklagte F. und der verdeckte Ermittler sich dahin geeinigt hatten, daß F.
im Fahrzeug des verdeckten Ermittlers mit nach B. fahren sollte, stieg F. aus und ging in das Mc Donalds-Restaurant. Dabei nickte er - nach den Beobachtungen eines observierenden Polizeibeamten - zunächst dem Angeklagten
L. und anschließend auch seinem Vater, dem Angeklagten,
zu. Bevor F. wieder in das Fahrzeug des verdeckten Er-
mittlers einstieg, informierte er die Mitangeklagten K. und L. darüber, daß er mit dem "Geschäftspartner" wegfahre. Der Angeklagte blieb auf dem Parkplatz zu-
rück und wartete auf seine Geliebte.
Auf dieses festgestellte Geschehen, dessen subjektive Komponenten die Mitangeklagten auch eingestanden haben, stützt das Landgericht - entgegen den Angaben aller Angeklagten - seine Überzeugung, der Mitangeklagte F. habe auch den Angeklagten, seinen Vater, um Mithilfe bei der Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes gebeten; dieser habe ver-
einbarungsgemäß den Verkehr auf der B 9 beobachtet.
Die genannten Feststellungen bieten indessen für die Annahme, der Angeklagte habe Beihilfe zur Tat des Mitange-
klagten F. geleistet, keine ausreichende Grundlage.
Daß der Angeklagte mit seinem Pkw auf den Parkplatz fuhr, ist schon deshalb kein Indiz für seine Tatbeteiligung, weil er sich - wie bereits früher - mit seiner Geliebten verabredet hatte. Daß er dort bereits um etwa 14.20 Uhr eingetroffen sein soll, obgleich seine Geliebte erst um 14.30 Uhr Dienstschluß hatte, ist kein den Angeklagten belastendes Indiz. Das Landgericht hätte sich vielmehr mit folgendem Umstand auseinandersetzen müssen, der gegen die Annahme spricht, der Angeklagte habe seinen Sohn
bei dem Geschäft "absichern" sollen:
Das Treffen mit dem "Geschäftspartner" war für 14 Uhr vereinbart. Der Angeklagte kam aber erst 20 Minuten später, zudem erst ca. zehn Minuten nach seinem Sohn, der zu dieser Zeit bereits mit dem verdeckten Ermittler verhandelte. Der
Angeklagte konnte schon aus diesem Grunde die ihm angeblich
übertragene Aufgabe - zumindest nicht voll - erfüllen. Er hatte sich zudem mit seiner Geliebten auf dem Parkplatz verabredet und mußte mit deren Erscheinen nach 14.30 Uhr rechnen. Er konnte aber nicht davon ausgehen, daß das Rauschgiftgeschäft bis zu dieser Zeit abgewickelt sein werde.
Die Beobachtungen des Polizeibeamten, wonach der Angeklagte mit seinem Neffen sprach und sein Sohn ihm zunickte, und die Veränderung der Stellung seines Fahrzeuges mögen zwar gewisse Beweisanzeichen für eine Beteiligung des Ange-
klagten sein, können diese aber nicht hinreichend belegen.
Danach kann die Verurteilung des Angeklagten nicht be-
stehen bleiben.
Theune Detter Maatz
Otten Rothfuß