Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.08.1998 – 2 StR 346/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

26. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt

ist.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen beurteilt, obgleich es den Haupttäter zu Recht nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, weil dieser selbst keine Schußwaffe oder ähnlichen Gegenstand im Sinne des § 30 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit sich führte (vgl. BGHSt 42, 368) und von dem Totschläger, den der Angeklagte bei sich

hatte, zudem nichts wußte.

Nach dem Grundsatz der Akzessorietät kann deshalb der Angeklagte ebenfalls nicht nach § 30 a BtMG verurteilt wer-

den. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall bejaht und ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (s 30 a Abs. 3 BtMG) ausgegangen. Der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß $S 29 a Abs. 2 BtMG - den das Landgericht beim Haupttäter im übrigen verneint hat - unterscheidet sich nur unwesentlich von dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG. Lediglich die Mindeststrafe ist um drei Monate geringer. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei Anwendung dieses Strafrahmens eine geringere als die verhängte Strafe von zwei Jahren und sechs Mona-

ten für angemessen gehalten hätte.

Theune Detter Maatz

Otten Rothfuß