Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 12.08.1998 – 2 StR 354/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
12. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 12. August 1998 einstimmig beschlossen:
Nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Februar 1998 wird der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen (S 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat ($S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Der Rechtsmittelverzicht wurde nach Rücksprache mit seinem Verteidiger und auf nochmaliges Befragen
des Gerichts zu Protokoll erklärt.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt deshalb nicht in Betracht.
Theune Detter Bode
Otten Solin-Stojanovic