Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.08.1998 – 1 StR 90/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

11. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am

11. August 1998 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14. Juli

1997 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe§

Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 28. April 1998 - eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. April 1998 - erklärt, "der Angeklagte nimmt hiermit seine Revision in vollem Umfange zurück". Dieses Schreiben hat er eigenhändig

unterschrieben. Diese Erklärung ist eindeutig.

Damit hat er seine zunächst rechtzeitig eingelegte Re-

vision wirksam zurückgenommen.

Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247 st. Rspr.; Ruß in KK 3. Aufl. 8 302 Rdn. 15 m. zahlr. Nachw.).

An der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestehen keine Zweifel. Eine unzulässige Willensbeeinflussung - wie vom Angeklagten behauptet - liegt schon nach dem eigenen

Vortrag des Angeklagten nicht vor.

Danach hat ihm der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt Straubing am 28. April 1998 nach Ablauf der

Strafunterbrechung in anderer Sache mitgeteilt, daß seine

- erneute - Verlegung in die Untersuchungshaftabteilung ge-

boten sei.

Diese Mitteilung war zutreffend und pflichtgemäß. Eine

weitere Unterbringung in Strafhaft war nicht möglich.

In dieser Mitteilung ist keine unzulässige Willensbeeinflussung zu erblicken. Deshalb hatte der Senat festzustellen, daß die Revision des Angeklagten ihre Erledigung durch wirksame Rücknahme gefunden hat (Kleinknecht/Meyer-

Goßner 43. Aufl. $S 302 Rdn. 11). Schäfer Brüning Miebach

wahl Landau