Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.08.1998 – 1 StR 394/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. August 1998

in der Strafsache gegen

Harry WO , geboren am ÜREEEE 1966 in a 007

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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