Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.08.1998 – 1 StR 394/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. August 1998
in der Strafsache gegen
Harry WO , geboren am ÜREEEE 1966 in a 007
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer Brüning Miebach Wahl Landau
NEO - 95 %s Er —
Le Lore se M# A. farwar 793. A Ba LEI FF