Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 05.08.1998 – 5 StR 282/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 5. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Aus-
ländern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. und 5. August 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harns,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 5. August 1998 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
30. September 1997 wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 92b AuslG) in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. Die Strafrahmenwahl (§ 92b Abs. 2 AuslG) und die konkrete Strafzumessung des Tatrichters hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, auch wenn hier
- worauf die Revision mit beachtlichen Gründen hinweist -
deutlich höhere Strafen nahegelegen hätten. Rechtsfehlerhaft ist die Strafzumessung deshalb aber noch nicht (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Ju-
ni 1998).
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt