Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 28.07.1998 – 4 StR 170/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Buß- geldsenat des Oberlandesgerichts gemäß S 80 a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist. BCH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 170/98 - OLG Hamburg
Nachschlagewerk: ja BCGHSt: Ja Veröffentlichung: ja
OWiG SS 80 a
Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Buß-
geldsenat des Oberlandesgerichts gemäß S 80 a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot
verhängt worden ist.
BCH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 170/98 - OLG Hamburg -