Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 28.07.1998 – 4 StR 170/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Buß- geldsenat des Oberlandesgerichts gemäß S 80 a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist. BCH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 170/98 - OLG Hamburg

Nachschlagewerk: ja BCGHSt: Ja Veröffentlichung: ja

OWiG SS 80 a

Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Buß-

geldsenat des Oberlandesgerichts gemäß S 80 a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot

verhängt worden ist.

BCH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 170/98 - OLG Hamburg -