Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 22.07.1998 – 3 StR 265/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 265/98 vom
22. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1998 gemäß SS 46, 349 Abs. 1 StPO be-
schlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf
seine Kosten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als
unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. November 1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sein damaliger Verteidiger hat gegen dieses Urteil am 2. Dezember 1997 Revision eingelegt und diese am 20. Februar 1998 mit Schriftsatz vom selben Tage zurückgenommen. Die Revisionsrücknahme ist nicht wirksam, weil die
im Rahmen der schriftlichen allgemeinen Vollmacht enthalte-
ne ausdrückliche Bevollmächtigung gemäß S 302 Abs. 2 StPO nicht vom Angeklagten, sondern von dessen Vater unterzeich-
net worden ist.
Die Revision ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des S$S 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Zwar hat der Angeklagte durch seinen neuen Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt; dieser Antrag ist jedenfalls als unbegründet zu verwerfen, weil der Angeklagte nicht hinreichend dargetan hat, daß ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Seinen Vortrag, er habe die von ihm mündlich erteilte Bevollmächtigung seines früheren Verteidigers in gleicher Form nach der Revisionseinlegung zurückgenommen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, eine Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht über das Erfordernis der Revisionsbegründung sei ihm gegenüber nicht erfolgt, ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegt. Danach ist das Urteil in seiner Anwesenheit verkündet worden und wurde "Rechtsmittelbelehrung, auch hinsichtlich der Kostenentscheidung" erteilt. Weitere Umstände, die den in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Angeklagten, der die deutsche Sprache ersichtlich beherrscht, ohne sein Verschulden daran gehindert haben könnten, sich um eine fristgerechte Revisionsbegründung, zu bemühen - gegebenenfalls zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle -, trägt der Angeklagte nicht vor und sind
auch sonst nicht ersichtlich. Da es an einer rechtzeitigen Revisionsbegründung fehlt, war das Rechtsmittel als unzu-
lässig zu verwerfen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
winkler Pfister