Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 21.07.1998 – 5 StR 174/98

5. Strafsenat

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5 StR 174/98

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Juli 1998 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

21. Juli 1998 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Hof über die Verpflichtung der Staatskasse auf Entschädigung des Angeklagten

c wird kostenpflichtig zurückgewie-

sen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten C aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und die Staatskasse verpflichtet, diesem Angeklagten für die Zeit der vorläufigen Festnahme und der erlittenen Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung ist unbegründet. Der Freispruch ist nach Verwerfung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftig. Für ein Vorliegen der Voraussetzungen der $S 5 Abs. 2, 8 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG gibt

es keine Anhaltspunkte.

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