Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 21.07.1998 – 5 StR 174/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 174/98
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Juli 1998 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
21. Juli 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Hof über die Verpflichtung der Staatskasse auf Entschädigung des Angeklagten
c wird kostenpflichtig zurückgewie-
sen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten C aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und die Staatskasse verpflichtet, diesem Angeklagten für die Zeit der vorläufigen Festnahme und der erlittenen Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung ist unbegründet. Der Freispruch ist nach Verwerfung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftig. Für ein Vorliegen der Voraussetzungen der $S 5 Abs. 2, 8 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG gibt
es keine Anhaltspunkte.
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Tepperwien