Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 16.07.1998 – 1 StR 576/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 576/97 vom

16. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

hier: Antrag nach $S 99 BRAGO

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse und des Antragstellers am

16. Juli 1998 beschlossen:

Der Antrag des Rechtsanwalts

B. vom 13. März 1998 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesge-

richtshof wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Antrag kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO nicht erfüllt sind. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichthof, für die Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Angeklagten K. bestellt worden war, war weder besonders umfangreich noch

besonders schwierig.

Die Verhandlung, die neben dem Mandanten des Antragstellers vier weitere Angeklagte betraf, begann um 9.20 Uhr, wurde um 9.56 Uhr unterbrochen und um 10.46 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt. Das wesentliche sachliche Problem, das hinsichtlich des Angeklagten K. erörtert wurde, war, ob dieser sich des vollendeten oder

versuchten Raubes schuldig gemacht hatte.

Unter diesen Umständen erweist sich die gesetzliche Gebühr aus § 97 BRAGO nicht als unzumutbar niedrig (vgl. BCH, Beschl. vom 21. September 1995 - 1 StR 158/95).

Schäfer Maul Granderath

Brüning Landau