Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 16.07.1998 – 1 StR 576/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 576/97 vom
16. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
hier: Antrag nach $S 99 BRAGO
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse und des Antragstellers am
16. Juli 1998 beschlossen:
Der Antrag des Rechtsanwalts
B. vom 13. März 1998 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesge-
richtshof wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO nicht erfüllt sind. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichthof, für die Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Angeklagten K. bestellt worden war, war weder besonders umfangreich noch
besonders schwierig.
Die Verhandlung, die neben dem Mandanten des Antragstellers vier weitere Angeklagte betraf, begann um 9.20 Uhr, wurde um 9.56 Uhr unterbrochen und um 10.46 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt. Das wesentliche sachliche Problem, das hinsichtlich des Angeklagten K. erörtert wurde, war, ob dieser sich des vollendeten oder
versuchten Raubes schuldig gemacht hatte.
Unter diesen Umständen erweist sich die gesetzliche Gebühr aus § 97 BRAGO nicht als unzumutbar niedrig (vgl. BCH, Beschl. vom 21. September 1995 - 1 StR 158/95).
Schäfer Maul Granderath
Brüning Landau