Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.07.1998 – 4 StR 100/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 100/97 vom
14. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1998 gemäß $S 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO beschlossen:
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt K. aus Herne auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisionsverhand-
lung wird abgelehnt.
Gründe§
Rechtsanwalt K. war Verteidiger des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat am 22. Januar 1998. Er war mit Verfügung vom 29. September 1997 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden. Mit an das Oberlandesgericht Hamm gerichtetem Schriftsatz vom 20. März 1998 beantragte der Verteidiger die Festsetzung einer Pauschvergütung "für das Revisionsverfahren". Der Antrag hat, soweit der Bundesgerichts-
hof zur Entscheidung berufen ist, keinen Erfolg.
Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat - nur insoweit ist der Bundesgerichtshof zuständig (BGHSt 23, 324) - kommt eine Pauschvergütung nach s 99 BRAGO nicht in Betracht. Die Sache war in diesem Stadium des Verfahrens für den Verteidiger nicht in der Weise besonders umfangreich und besonders schwierig, daß die gesetzliche Gebühr in Höhe von 850 DM (S§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 und 3 BRAGO) hierfür nicht mehr als ausreichend erscheint. Daran ändert nichts, daß der Senat über die schwierige Rechtsfrage der Hinzuziehung eines Psychologen als weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen zu entscheiden
hatte. Zur Klärung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Antragsteller, der den Angeklagten bereits in der ersten Instanz verteidigt hat, auch umfangreiche Vorarbeiten geleistet, die ihren Niederschlag in der Revisionsbegründungsschrift gefunden haben, die insgesamt 68 Seiten umfaßt. Der Umfang und die Schwierigkeit dieser Tätigkeit, auf die der Antragsteller in seiner Antragsschrift verweist, bleibt jedoch bei der Entscheidung durch den Senat außer Ansatz. Über die Pauschvergütung für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift hat vielmehr das Oberlandesgericht nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRACO zu entscheiden (BGHSt 23, 324, 326).
Meyer-Goßner Maatz Athing
Solin-Stojanovic Ernemann